Die KFZ-Versicherung
Der private Pkw ist ein wichtiger Bestandteil des täglichen Lebens und häufig auch unentbehrlich für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit. Mobilität und Flexibilität sind in der heutigen Zeit Grundvoraussetzung. Wenn die eigenen vier Räder dann aufgrund eines Schadens ausfallen, ist schnelles Handeln gefragt. Unterschieden wird zwischen der Haftpflicht- und Kaskoversicherung. Unter dem Informationspunkt „Was ist versichert“ finden Sie detaillierte Erläuterungen.
Was ist versichert
Bei einer Haftpflicht-Versicherung sind Personen-, Sach- und Vermögensschäden pauschal bis 100 Mio. € versichert. Personenschäden sind i.d.R. auf 8 Mio. € pro geschädigter Person begrenzt. Im Fall einer Teil- und Vollkaskoversicherung wird der Zeitwert des Fahrzeuges erstattet.
Haftpflichtversicherung
Die Kfz-Haftpflichtversicherung umfasst Versicherungsschutz für Schäden, die Sie Dritten zufügen.
> Personenschäden
(Heilungskosten bei Personenschäden / Renten bei Invalidität)
> Sachschäden
(Reparaturen an anderen Kfz/Objekten)
> Vermögensschäden
> immaterielle Schäden
Teilkaskoversicherung
In der Teilkaskoversicherung sind Schäden an Ihrem eigenen Fahrzeug versichert.
> Diebstahl
> Sturm, Hagel, Überschwemmung
> Brand, Explosion
> Glasbruch
> Haarwildschäden
> Marderbiss
(ohne Folgeschäden)
> Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss
(Schmorschäden)
Vollkaskoversicherung
Die Vollkaskoversicherung beinhaltet die Teilkaskoversicherung und zudem noch folgende Punkte:
> Vandalismus
(mutwillige Beschädigung durch Fremde)
> Unfallschäden
(auch selbstverschuldete)
Einige der genannten Punkte werden bereits von vielen Versicherern besser versichert, z.B. sind auch Folgeschäden, die auf einen Marder- oder Tierbiss zurückzuführen sind, bis zu einer gewissen Summe mitversichert. Oftmals wird auch der Begriff "Haarwildschaden" auf Tierschäden aller Art ausgeweitet.
Wissenswertes zur KFZ-Versicherung
Viele Begriffe aus der Versicherungswelt können für den Versicherungsnehmer verwirrend sein und zu Missverständnissen führen. Auf den nachstehenden Seiten beschreiben wir daher die einzelnen relevanten Begriffe rund um die Kfz-Versicherung etwas anschaulicher.
Laut dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) §4 Absatz 1-2 schreibt der Gesetzgeber die folgenden Mindestversicherungssummen bei Kraftfahrzeugen vor:
- für Personenschäden 7,5 Mio. Euro
- für Sachschäden 1,12 Mio. Euro
- für reine Vermögensschäden 50.000 Euro
Sofern nicht explizit eine höhere Versicherungssumme in der Police vereinbart ist, entspricht die Mindestdeckung dem Höchstbetrag, den ein Versicherungsunternehmen in einem Schadenfall zu zahlen verpflichtet ist. Es gibt aber auch Versicherer und Tarife, welche Versicherungssummen von bis zu 100 Mio. Euro anbieten.
Zu beachten:
Für den Versicherungsnehmer oder eine der mitversicherten Personen (Halter, Eigentümer, Fahrer ...) als Fahrer des Fahrzeugs besteht KEIN Versicherungsschutz über die Kfz-Haftpflichtversicherung des verunfallten Fahrzeugs! Sofern also bei einem selbstverschuldeten Unfall gesundheitliche Störungen als Unfallfolgen (Invalidität etc.) beim Fahrer auftreten, besteht kein Anspruch auf Leistungen aus der Haftpflichtversicherung des versicherten Fahrzeugs. Um diese Risiken abzudecken, empfehlen wir eine Fahrerunfallversicherung, eine private Unfallversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, funktionelle Invaliditätsabsicherung oder ähnliches als separaten Versicherungsschutz
Jeder Versicherer kalkuliert für entsprechende Fahrzeuge in Abhängigkeit von vielen Faktoren wie z.B. Typ- und Regionalklasse, Fahrleistung, Fahrer, u.v.m. eine 100%-Prämie.
Diese wird mit dem persönlichen Schadenfreiheitsrabatt zum individuell zu zahlenden Beitrag für den Kunden.
Die Schadenfreiheitsklasse bestimmt mit, wie hoch der Beitrag zur Kfz-Vollkaskoversicherung oder zur Kfz-Haftpflichtversicherung ausfällt (die Teilkaskoversicherung ist von dieser Regelung nicht betroffen). Wer schon lange unfallfrei fährt, hat eine hohe Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse). Nach einem über die Kfz-Haftpflicht oder die Kfz-Vollkasko regulierten Schaden wird Ihre SF-Klasse anhand der vom Versicherer festgelegten Tabelle rückgestuft.
Nach einem Jahr ohne einen von der Versicherung regulierten Schaden in der Kfz-Haftpflicht und in der Kfz-Vollkasko werden Sie zur nächsten Hauptfälligkeit in die nächst höhere SF-Klasse eingestuft. Sie kommen z. B. von der SF 10 in die SF 11. Voraussetzung für die Besserstufung ist neben einem schadenfreien Verlauf auch, dass der Vertrag für mindestens 6 Monate im Jahr bestand. Diese 6 Monate können auch über das Jahr verteilt werden z. B. für ein Winterauto von Januar bis März und dann wieder von Oktober bis Dezember. Auch bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen müssen die 6 Monate während eines Jahres eingehalten werden.
Nicht immer lohnt es sich, jeden entstandenen Schaden vom Versicherer regulieren zu lassen, denn ein kleiner Schaden kann sich lange Zeit beitragsbelastend auswirken. Wenn der Versicherer einen gegnerischen Kfz-Haftpflicht-Anspruch reguliert, ist oft erst nach Abschluss der Regulierung die Höhe der Ersatzleistung bekannt. Um Ihnen die Möglichkeit der Selbstregulierung zu geben, ist der Versicherer verpflichtet, Sie bei Schadenersatzleistungen unter einer bestimmten Grenze (z. B. 500 Euro) darüber zu informieren, dass die Möglichkeit des Schadenrückkaufs besteht. Nach dieser Mitteilung haben Sie i. d. R. sechs Monate Zeit, den bereits regulierten Schaden zurückzukaufen, um eine SF-Rückstufung im Folgejahr zu vermeiden.
Der SFR ist personenbezogen auf den Versicherungsnehmer. Nun kann es vorkommen, dass der SFR einer Person nicht mehr benötigt wird oder er diesen gerne weitergeben möchte. Dies ist meistens unter einer der folgenden Voraussetzungen problemlos möglich:
- der Versicherungsnehmer und der Dritte leben/lebten in häuslicher Gemeinschaft
- der Versicherungsnehmer und der Dritter sind Verwandte erstes Grades
wenn der neue Versicherungsnehmer bestätigt, dass der Versicherungsnehmer das Fahrzeug des Dritten während dieser Zeit auch regelmäßig genutzt hat.
Zudem ist die Übertragungshöhe des SFR auf den SFR begrenzt, den der Dritte in dieser Zeit tatsächlich hätte erfahren können. So kann ein 22-jähriger (Führerschein mit 18 Jahren) keine SFR in Höhe von SF30 vom Vater übernehmen. Dieser wird dann auf die tatsächlich möglichen SFR reduziert - SF4.
Eine SFR-Übertragung ist auch im Todesfall eines Dritten möglich.
Der SFR kann auch innerhalb des eigenen "Fuhrparks" von einem Fahrzeug auf das andere getauscht werden. Dies kann vor allem dann Sinn machen, wenn unterschiedliche SFR-Höhen bestehen und die Fahrzeuge in der 100%-Prämie unterschiedliche Prämien haben.
Die Kaskoversicherung ersetzt Schäden, die durch die Beschädigung, die Zerstörung oder den Verlust des eigenen Fahrzeugs entstehen. Mitversichert sind auch bestimmte Teile, soweit sie im Fahrzeug eingebaut sind, wie z.B. eine Soundanlage oder ein Navi. Mit dem Fahrzeug beförderte Gegenstände sind in der Kaskoversicherung nicht eingeschlossen. Solche Schäden können über die Hausratversicherung (abhängig vom Tarif) oder eine Transportversicherung abgesichert werden.
Hierüber kann eine Grunddeckung erfolgen und es besteht Absicherung bei:
- Schäden durch Brand oder Explosion
- Schäden durch Entwendung, Diebstahl, Raub, Unterschlagung und unerlaubten
- Gebrauch durch fremde Personen
- Schäden durch Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung
- Schäden durch (Dach-)Lawinen
- Schäden durch Zusammenstoß mit (Wild-)Tieren
- Schäden durch Tierbiss und Folgeschäden daraus
- Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss
- Glasbruchschäden
In der Regel wird bei der Teilkaskoversicherung eine Selbstbeteiligung von 150 Euro oder 300 Euro je Schadensfall vereinbart. Die Höhe der Selbstbeteiligung hat direkte Auswirkung auf den Beitrag.
Die Vollkaskoversicherung rundet den Schutz für ein Fahrzeug ab. Zunächst einmal beinhaltet die Vollkasko die Leistungen der Teilkasko.
Darüber hinaus aber auch:
- Schäden am eigenen Fahrzeug bei Unfall
- mut- und böswillige Beschädigung durch fremde Personen (Vandalismus)
Nicht versichert sind Schäden, die auf Verschleiß oder Abnutzung beruhen sowie Betriebs-, Brems- und reine Bruchschäden. Auch bei der Vollkaskoversicherung kann eine Selbstbeteiligung vereinbart werden, welche üblicherweise 300 Euro oder 500 Euro je Schadensfall beträgt. Auch hier hat die Höhe der Selbstbeteiligung Auswirkungen auf die Höhe des Beitrags.
Für jedes der etwa 15.000 Automodelle in Deutschland gibt es eine Typklasse für die Haftpflicht-, die Teil- und die Vollkaskoversicherung.
Diese spiegeln u. a. den Schadenverlauf der Fahrzeugtypen in den vergangenen drei Jahren wider und werden jährlich durch einen unabhängigen Treuhänder überprüft und neu festgelegt. Auch die Kosten für eine etwaige Reparatur und Ersatzteilpreise haben Einfluss auf die Einstufung eines Fahrzeugs. Die Typklassen sind für die einzelnen Versicherungsarten unterschiedlich. Es ist also nicht so, dass ein großes Auto automatisch in eine höhere Typklasse eingestuft wird. Häufig sind auch die typischen "Anfängerautos" eher hoch eingestuft. Die Höhe der Typklasse beeinflusst die zu zahlende Prämie erheblich. Je nach der Entwicklung der Schäden für ein bestimmtes Fahrzeug kann die Typklasse mit den Jahren steigen oder fallen.
Auch der Zulassungsort beeinflusst den Versicherungsbeitrag. In den sog. Regionalklassen zeigt sich der Schadenverlauf der letzten fünf Jahre in den einzelnen deutschen Zulassungsbezirken. Sie werden jährlich durch einen unabhängigen Treuhänder überprüft und marktweit neu festgelegt. Die Regionalstatistik für die Kaskoversicherung berücksichtigt auch örtliche Besonderheiten wie Hochwasser, Hagel oder Diebstahlhäufigkeit.
Wenn für das Fahrzeug eine internationale Versicherungskarte vorliegt, erstreckt sich der Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung auch auf die dort genannten Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. Bei Fahrten ins Ausland sollte deshalb immer die Grüne Karte als Versicherungsbestätigung mitgeführt werden.
Die Herstellerschlüsselnummer (kurz HSN) ist ein vierstelliger numerischer Code. Diese identifiziert den Hersteller eines Fahrzeuges. So steht die HSN 0005 für BMW. Einigen Fahrzeugherstellern sind mehrere HSN zugeordnet.
Die Typschlüsselnummer (TSN), ein alphanumerischer Code, identifiziert analog dazu den Typ des Fahrzeuges. Im Zusammenspiel von HSN und TSN lässt sich ein Fahrzeugtyp eindeutig identifizieren.
Für Fahrzeuge, die nur zu bestimmten Zeiten gefahren werden, kann ein Saisonkennzeichen sinnvoll sein. Das Fahrzeug ist dauerhaft zugelassen. Es besteht allerdings eine festgelegte Ruhephase, für die Zeit, in der es nicht versichert ist. Für die Ruhephase muss kein Versicherungsbeitrag und keine Kfz-Steuer bezahlt werden. Üblicherweise nutzen vor allem Eigentümer von Fahrzeugen Saisonkennzeichen, die z.B. nur im Sommer gefahren werden, wie Motorräder oder Cabriolets.
Da das Saisonkennzeichen nur für ein Fahrzeug gilt, benötigt das zweite Fahrzeug, wenn vorhanden, ein eigenes Kennzeichen. Der Saisonzeitraum ist in den Kennzeichenschildern eingeprägt.
Kurzzeitkennzeichen hingegen werden vor allem bei Probe-, Prüfungs- und Überführungszwecken verwendet. Dafür erhält man ein entsprechendes Kennzeichen, auf dem das Ablaufdatum am Rand vermerkt ist. Kurzeitkennzeichen haben eine Nutzungsdauer von maximal 5 Tagen und werden am Wohnort des Antragsstellers von der Zulassungsstelle ausgegeben.
Mittlerweile gibt es viele Anlässe, warum man die Zulassungsstelle aufsuchen muss: ob es die Neuzulassung eines Fahrzeuges ist, die Abmeldung oder die Ummeldung aufgrund eine Umzuges. Immer wieder steht man dann vor der Frage, welche Unterlagen erforderlich sind.
Es folgt eine kleine Hilfestellung für verschiedene Anlässe:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Bei Firmen: zusätzlich Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
- Vollmacht
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses des Vollmachtgebers
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Kfz-Brief)
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Einzugsermächtigung Girokonto für die Kfz-Steuer
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Kfz-Schein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Kfz-Brief)
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Kennzeichen
- Einzugsermächtigung Girokonto für die Kfz-Steuer
- Prüfbericht der Hauptuntersuchung (TÜV inkl. HU)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Kfz-Schein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Kfz-Brief)
- Kennzeichen (bei Verschrottung: Verwertungsnachweis)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Kfz-Schein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Kfz-Brief)
- Ausweis, Heiratsurkunde oder neuer Ausweis
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Kfz-Schein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Kfz-Brief)
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Einzugsermächtigung Girokonto für die Kfz-Steuer
- Prüfbericht der Hauptuntersuchung (TÜV inkl. HU)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Kfz-Schein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Kfz-Brief)
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Kfz-Schilder
- Einzugsermächtigung Girokonto für die Kfz-Steuer
- Prüfbericht der Hauptuntersuchung (TÜV inkl. HU)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Kfz-Schein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Kfz-Brief)
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Kfz-Schilder (nicht notwendig, wenn stillgelegt)
- Einzugsermächtigung Girokonto für die Kfz-Steuer
- Prüfbericht der Hauptuntersuchung (TÜV inkl. HU)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Kfz-Schein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Kfz-Brief)
- Gutachten bzw. Abnahme vom TÜV
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